Der Gewerbe- und Tourismusverein Zarrentin und Umgebung e.V.
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Ziele und Satzung

Der Verein tritt für folgende Ziele ein:

  • Die Kontaktpflege zu den Behörden .
  • Die Pflege klassischer Traditionen des Handels und des Gewerbes.
  • Die Förderung des Tourismus und die Unterstützung der im Tourismus tätigen Unternehmen bei der Entwicklung touristischer Angebote.
  • Die Erhaltung und Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen des Handwerks und Handels,
  • Die Förderung des Nachwuchses in Bezug auf die Lehrlingsausbildung und der fachlichen und allgemeinen Weiterbildung seiner Mitglieder,
  • Die gegenseitige Hilfe und Unterstützung der Vereinsmitglieder, sowie für den Gedanken- und Ideenaustausch zwischen den Mitgliedern
  • Die Kontaktpflege zu anderen Vereinen.
  • Die Organisation und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen im touristischen, aber auch im kulturellen Bereich

 

 

Satzung des Gewerbe- und Tourismusvereins Zarrentin und Umgebung e. V.

Artikel 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist unter dem Namen "Gewerbe - und Tourismusverein Zarrentin und Umgebung e. V." beim Amtsgericht Ludwigslust eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Zarrentin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2: Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein ist Interessenvertreter seiner Mitglieder. Er hat sich insbesondere die Förderung und Repräsentation der Zarrentiner Wirtschaft und des Tourismus in der Schaalseeregion als unabhängige und leistungsfähige Kraft zur Aufgabe gemacht.
  2. Der Verein tritt für folgende Ziele ein:
    • Die Kontaktpflege zu den Behörden.
    • Die Pflege klassischer Traditionen des Handels und des Gewerbes.
    • Die Förderung des Tourismus und die Unterstützung der im Tourismus tätigen Unternehmen bei der Entwicklung touristischer Angebote.
    • Die Erhaltung und Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen des Handwerks und Handels,
    • Die Förderung des Nachwuchses in Bezug auf die Lehrlingsausbildung und der fachlichen und allgemeinen Weiterbildung seiner Mitglieder,
    • Die gegenseitige Hilfe und Unterstützung der Vereinsmitglieder.
    • Die Kontaktpflege zu anderen Vereinen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Artikel 3: Gemeinnützigkeit

  1. Mit der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Aufgaben und Ziele werden ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt.
  2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Die Geldmittel des Vereins dürfen nur für die der Satzung entsprechenden Ziele und Aufgaben eingesetzt werden.
  4. Spenden und Zuwendungen für soziale und humane Zwecke sind zulässig.
  5. Die Tätigkeit der gewählten Gremien des Vereins ist ehrenamtlich.
  6. Die Finanzen des Vereins sind offen zu legen und jährlich durch zwei Kassenprüfer zu kontrollieren. Über das Ergebnis berichten sie in der Mitgliederversammlung.

Artikel 4: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss mit Dreiviertel - Mehrheit gefasst werden.
  2. Der Verein löst sich ohne Beschluss der Mitgliederversammlung auf, wenn in der Mitgliederliste nur noch sechs Mitglieder geführt werden.
  3. Eine Rückverteilung von finanziellen Mittel des Vereins erfolgt nicht. Vorhandene Geldmittel werden sozialen Einrichtungen der Stadt Zarrentin am Schaalsee / des Amtes Zarrentin übereignet.
  4. Bei Auflösung des Vereins ist der Vorstand der Liquidator.

Artikel 5: Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen werden, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen und die in Zarrentin oder Umgebung ansässig sind. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  4. Jeder an den Zielen des Vereins interessierte kann förderndes Mitglied werden, ist als solches aber nicht stimmberechtigt.

Artikel 6: Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung des Vereins.
  2. Die Kündigung hat schriftlich mit einmonatiger Frist jeweils zum Quartalsende zu erfolgen. Eine Rückzahlung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.
  3. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Ein solcher Grund liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen und die Ziele des Vereins verstößt.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss ist binnen eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

Artikel 7: Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand.

Artikel 8: Mitgliederversammlung

  1. Alle ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung berät oder beschließt über
    • die Aufnahme von Mitgliedern sowie bei Einspruch gegen die Ablehnung einer Mitgliedschaft
    • den Ausschluss eines Mitgliedes,
    • Satzungsänderungen,
    • alle Finanzangelegenheiten sowie die Beitragshöhe,
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes und der damit verbundenen Jahresberichte,
    • Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel – Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuladen. Es können weitere Einladungen erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht. Es ist zur Mitgliederversammlung einzuladen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  5. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich.

Artikel 9: Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstandes sind
    • der/die Vorsitzende
    • der/ie stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Kassenwart/in
    • der/die Schriftführer/in
  2. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
  4. Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen.
    Zu seinen Aufgaben gehört
    • die Verwirklichung der Vereinspolitik sowie die Interessenvertretung seiner Mitglieder nach innen und außen,
    • die Sicherung einer lückenlosen Protokollführung (Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung);
    • die Sicherung des ordnungsgemäßen Nachweises der Geldmittel des Vereins,
    • die Vorbereitung und fristgemäße Einladung zu den Mitgliederversammlungen,
  5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

Artikel 10: Wahlen und Abstimmungen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Abstimmungen sind offen durchzuführen, wenn nicht mindestens 10%. der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.
  3. Wahlen sind grundsätzlich offen durchzuführen, es sei denn, mindestens ein Mitglied wünscht eine geheime Wahl.
  4. Wahlen erfolgen für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Wahlen werden von einem gewählten Wahlvorstand organisiert und durchgeführt.

Artikel 11: Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
  2. Beiträge sind entsprechend der gültigen Beitragsordnung zu leisten.

Artikel 12: Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins gemäß Artikel 1, Absatz 2. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Zarrentin, den 5. Februar 2012